Nach Ausschluss von Landratswahl: Verwaltungsgericht Lüneburg lehnt Eilantrag von AfD-Kandidat Bothe ab
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Der von der Landratswahl im Kreis Lüneburg ausgeschlossene AfD-Politiker Stephan Bothe darf auch nach Beschwerde nicht zur Wahl antreten. Das entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg, nachdem Bothe einen Eilantrag gegen die Nichtzulassung eingereicht hatte.
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (liegt NIUS vor) forderte Bothes Anwalt, den AfD-Wahlvorschlag mit Bothe als Bewerber vorläufig zuzulassen und ihn auf dem Stimmzettel zu führen. Hilfsweise soll der Kreiswahlausschuss verpflichtet werden, erneut über Bothes Kandidatur zu entscheiden – diesmal nach vollständiger Akteneinsicht und mit einer wirksamen Möglichkeit für Bothe, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Der Kreiswahlausschuss hatte am 29. Juli mit sechs zu einer Stimme gegen die Zulassung Bothes gestimmt. Dem Wahlausschuss lag eine fachliche Stellungnahme des niedersächsischen Innenministeriums vor, in die auch Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde eingeflossen waren. Danach biete Bothe nicht die erforderliche Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) einzutreten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnt den Antrag von Bothe ab.
Gericht: Prüfung erst nach der Wahl
Im Urteil des Gerichts heißt es zur Begründung: „Nach § 46 Abs. 2 NKWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Der ausschließlichen Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren unterliegen dabei nicht nur der eigentliche Wahlakt sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, sondern auch vorbereitende Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt in Wahlangelegenheiten der Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können.“
AfD-Kandidat will weiter kämpfen
Gegenüber NIUS zeigt sich Stephan Bothe von dem Urteil enttäuscht. „Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg, meinen Antrag als angeblich unzulässig abzulehnen, wird der Weg frei geebnet, um unliebsame politische Mitbewerber ganz einfach per Dekret und formaler Taschenspielertricks vom Stimmzettel zu streichen“, sagt der 41-Jährige. Er kündigt außerdem die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte an.
Bothe durfte sich in Sitzung nicht äußern
Neben grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwänden gegen seinen Ausschluss erhob Bothes Anwalt in seinem Antrag einen schweren Vorwurf gegen das konkrete Verfahren. Bothe hatte bereits vor der Sitzung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung genommen und sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannt. In der entscheidenden Sitzung selbst sei ihm jedoch keine Möglichkeit gegeben worden, die gegen ihn verwendeten Äußerungen persönlich zu erklären.
Nach einem dem Eilantrag angeführten Bericht über die Sitzung soll die Sitzungsleiterin ausdrücklich erklärt haben: „Eine Stellungnahme von Herrn Bothe ist nicht vorgesehen.“ Unmittelbar danach sei über die Nichtzulassung abgestimmt worden.
Für Bothes Anwalt ist das ein entscheidender Verfahrensfehler. Schließlich habe sich die Entscheidung gerade auf die Bewertung persönlicher Äußerungen Bothes gestützt. Er hätte deshalb Gelegenheit bekommen müssen, die jeweiligen Posts hinsichtlich „Urheberschaft, Kontext, Datierung, Adressatenbezug und politischer Zielrichtung“ zu erläutern. Eine zuvor abgegebene schriftliche Stellungnahme reiche nach Auffassung des Anwalts nicht aus, wenn nicht erkennbar sei, dass sich der Wahlausschuss mit ihr tatsächlich auseinandergesetzt habe.
Auch die Form der Sitzung wird in dem Antrag kritisiert. Nach Darstellung im Eilantrag fanden rund 30 Zuschauer keinen Platz im Sitzungssaal. Zuschauer in den hinteren Reihen hätten sich zudem darüber beklagt, Teile der Sitzung wegen zu geringer Lautstärke nicht verfolgen zu können.
Anwalt greift Verfassungstreue-Prüfung grundsätzlich an
Wie bereits im Fall des ebenfalls von einer niedersächsischen Landratswahl ausgeschlossenen AfD-Politikers Martin Sichert greift Bothes Anwalt Christian Wirth nicht nur die konkrete Entscheidung an. Er stellt auch die seit 2026 geltende niedersächsische Regelung zur Prüfung der Verfassungstreue von Kandidaten für kommunale Spitzenämter grundsätzlich infrage.
Nach seiner Argumentation greift der präventive Ausschluss eines Kandidaten schwerwiegend in das passive Wahlrecht und das Demokratieprinzip ein. Demokratische Willensbildung müsse „von unten nach oben“ erfolgen – also von den Wählern zu den staatlichen Organen. Die neue Regelung ermögliche dagegen, dass Innenministerium, Verfassungsschutz und Kommunalaufsicht bereits vor der Wahl erheblichen Einfluss darauf nehmen, welche Kandidaten überhaupt zur Abstimmung stehen.
In den „rechtlichen Kernthesen“ des Antrags heißt es: „Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verlangt, dass demokratische Wahlen ohne staatliche Eingriffe in den Vorgang oder das Ergebnis der Wahl durchgeführt werden.“
Wirth argumentiert zudem mit dem sogenannten Parteienprivileg. Solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, dürften ihre Mitglieder und Funktionäre nicht allein wegen ihrer Parteizugehörigkeit administrativ bei Wahlen benachteiligt werden. Zweifel an der persönlichen Verfassungstreue eines Bewerbers müssten sich demnach aus individuell zurechenbaren Äußerungen und Handlungen ergeben.
Parteifunktion und „Flügel“ als Teil der Prüfung
Im Fall Bothe hatte die Kreiswahlleiterin diesem bereits am 18. Juni mitgeteilt, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu haben. Dabei wurde laut Eilantrag unter anderem auf die Einstufung des niedersächsischen AfD-Landesverbands als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung sowie darauf verwiesen, dass Bothe im Zusammenhang mit dem 2020 aufgelösten „Flügel“ erwähnt worden sei.
Später wurden auch öffentliche Äußerungen Bothes herangezogen. Sie betreffen laut Antrag unter anderem die Themen Migration, Asylpolitik, Kriminalität, Messerangriffe, die Unterbringung ukrainischer Flüchtlinge, Antisemitismus und den Verfassungsschutz. Bothe bestreitet nicht, dass einzelne Formulierungen zugespitzt oder polemisch waren. Sein Anwalt argumentiert jedoch, daraus lasse sich keine verfassungsfeindliche politische Zielsetzung ableiten.
Die Äußerungen enthielten nach Darstellung der Antragsschrift insbesondere keine Forderungen nach einer Abschaffung der Demokratie, der Beseitigung des Rechtsstaats, Gewalt gegen politische Gegner oder einer Aufhebung der parlamentarischen Ordnung. Stattdessen handele es sich um Forderungen nach einer anderen Migrations-, Asyl- und Sicherheitspolitik sowie um Kritik an Behörden und politischen Gegnern.
Wirth formuliert deshalb als einen seiner zentralen rechtlichen Grundsätze: „Unangemessen formulierte polemische Kritik an Migration oder dem politischen Gegner ist für sich genommen nicht verfassungsfeindlich.“ Der Verfassungsschutz und die Kommunalaufsicht dürften aus migrationskritischen Äußerungen nicht auf lediglich unterstellte, tatsächlich aber nicht geäußerte verfassungsfeindliche Ziele schließen.
Anwalt spricht von „Parteiverbot durch die Hintertür“
Besonders grundsätzlich wird der Antrag bei der Rolle der AfD-Mitgliedschaft. Wirth sieht die Gefahr eines faktischen „Parteiverbots durch die Hintertür“, wenn herausgehobene Funktionäre einer legalen Partei wegen ihrer Parteitätigkeit und typischer politischer Positionen von Wahlen ausgeschlossen werden können.
Der Anwalt kritisiert dabei auch die Struktur des neuen Prüfverfahrens. Das Innenministerium und der ihm unterstellte Verfassungsschutz seien Teil der Exekutive. Auch die Kommunalaufsicht sei nicht unabhängig. Am Ende entscheide ein politisch besetzter Wahlausschuss und kein unabhängiges Gericht über die Zulassung des Kandidaten. Dadurch werde eine Entscheidung, die eigentlich bei den Wählern liegen solle, zumindest teilweise vor die Wahl verlagert.
Bothe hatte bereits nach seinem Ausschluss erklärt, die Behörden machten aus der „bloßen Mitgliedschaft in einer legalen, nicht verbotenen Partei und aus der Wahrnehmung demokratisch gewählter Ämter einen Ausschlussgrund“.
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